AGB

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung für Wohnwagen / Wohnmobile / Camper

  • für die Anmietung eines Wohnwagens (Wohnanhänger, im folgenden als Caravans bezeichnet) bzw. Wohnmobiles/Campers sowie für Campingleistungen (Anmietung von Campingfläche) gelten die nachfolgend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden Inhalt des zwischen dem Vermieter des Caravans/Campers (nachfolgend „Vermieter“ genannt) und dem Nutzer dieser Webseite, der eine Anmietung eines Caravans anstrebt, (nachfolgend „Mieter“ genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Vertragsgegenstand

  1. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug/den Stellplatz für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
  2. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnwagens (Caravan) bzw. Wohnmobils/Camper bzw. des Stellplatzes oder der genannten Serviceleistung im genannten Umfang der angebotenen Leistungen des Geschäftsbetriebes soweit verfügbar. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-l BGB – finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt den Caravan / Camper eigenverantwortlich ein.
  3. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Caravans / Campers ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein

Der Fahrer muss mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3 (alt), der Klasse B96 und/oder BE (neu) für PKW mit Anhänger sein (Anmietung Caravan) bzw. Klasse B für Anmietung Wohnmobil/Camper. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Caravans. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

Ebenso hat der Mieter dafür Sorge zu tragen ein den entsprechenden Lasten zugelassenes Fahrzeug für die Nutzung des Caravans während des gesamten Mietzeitraumes zu führen.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

  1. Der Mietpreis richtet sich nach den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisen laut der jeweils gültigen Preisliste (diese kann auf der HP oder auf Anfrage eingesehen werden) bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
  2. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miet-Tag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird
    (siehe auch Ziffer 8g).
  3. Bei jeder Anmietung erhalten Sie eine ausführliche Einweisung. Diese beinhaltet u.a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung von circa 20-30 Minuten.
  4. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadens-fälle (bis max. zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).
  5. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

4. Versicherungsschutz

  1. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrt-versicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal 8 Mio. €
  2. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Geschäftsbedingungen für Vermietung.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

  1. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf einen Caravan in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.
  2. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 7 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 30% des gesamten Mietpreises auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten.
    Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
  3. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten.
    Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

6. Rücktritt und Umbuchung

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein:
    Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig:

• 30 % des Mietpreises bis zu 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn/Reiseantritt; mindestens jedoch 75 € / Reservierung

• 75 % des Mietpreises vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt

• 90 % des Mietpreises ab 14. Tag vor Reiseantritt

• am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 100 % des Mietpreises

Für den Fall, dass der Mieter die Reise aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann, empfehlen wir den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Diese kannst bequem online gebucht werden. In diesem Fall erstattet die Versicherung dem Mieter den Mietpreis zurück.

  • Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung am vereinbarten Übergabetag gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen (wie vor erwähnt).
  • Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 50,00 möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
  • Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
  • Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

7. Kaution

  1. Eine Kaution in Höhe von € 1.500,00 (eintausendfünfhundert Euro/Fahrzeug) muss bei Fahrzeugübernahme/Abholung direkt an den Vermieter in bar geleistet werden.
  2. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, eventuelle Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und wem die Tragung der Kosten zu gehen, hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

  1. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an dem im Vertrag benannten Übergabeort des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.
  2. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
  3. Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest, das Bestandteil des Mietvertrags ist. Ebenso wird die Vollständigkeit des vereinbarten Zubehörs (Campinggeschirr, Stühle, Tisch etc.) überprüft und protokolliert. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen, sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.
  4. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt in jedem Fall erst nachdem die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
  5. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt (innen und außen) an den Vermieter und in protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) an der vertraglich vereinbarten Übergabeort zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach, hat er dem Vermieter die durch die Reinigung entstehenden angemessenen Kosten zu ersetzen. Der Vermieter kann einen entsprechenden Geldbetrag von der geleisteten Kaution einbehalten. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und / oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale von je 99 € fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 140 € berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
  6. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet (von der Kaution einbehalten), sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
  7. Überzieht der Mieter die vereinbarte Mietdauer, hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 BGB, deren Höhe sich je angefangenen 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
  9. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
  10. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
  11. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.
  12. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9. Ersatzfahrzeug

  1. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschul-den des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung, die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.
  2. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.
  3. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Obliegenheiten des Mieters

  1. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und An-schriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Vermiet- und Nutzungsbedingungen zu informieren.
  3. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Reifendruckes), den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
  4. Gestattet ist nur die übliche Verwendung als Reise-Wohnanhänger. Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten, insbesondere auch auf nicht zum Befahren vorgesehenes Gelände.
  5. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Ukraine, Russland, Bulgarien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren. Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. (Weiteres siehe Allg.Vermiet- und Nutzungsbed. §4 Abs. 1, 1a und 1b)
  6. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 120 € ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Aus-tauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.
  7. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
  8. Ein Aufenthalt im Caravan ist während den Beförderungszeiten (Fahrzeiten) unzulässig.
  9. Haustiere dürfen nur nach vorheriger Absprache und ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters, nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit entsprechenden vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen / -einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-, Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare / -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung / Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
  10. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
  11. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

  1. Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten.
  2. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt. Der Unfall/Schadensbericht muss insbesondere Namen und An-schriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
  3. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

12. Haftung des Vermieters

  1. Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr.
  2. Soweit sich aus dieser Vereinbarung nichts anderes ergibt, haftet der Vermieter bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haftet der Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertraute und vertrauen durfte); in diesem Fall ist die Haftung des Vermieters doch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  3. Die sich aus dem vorgenannten Absatz ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Vermieter vorsätzlich handelt oder eine Garantie übernommen oder arglistig einen Mangel verschwiegen hat.
  4. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

13. Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, wie nachfolgend ausgeführt:
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt1, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
  3. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamt-schadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers), 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

1 TK/VK Selbstbeteiligung € 1.500,-/pro Schadensfall

  • Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch mitgeführte Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
  • Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  • Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und / oder Schaden entstanden ist.
  • Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. Verjährung

  1. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft.
  2. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die An-sprüche schriftlich zurückweist.
  3. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akten-einsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

15. Allgemeine Bestimmungen

  1. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
  2. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
  3. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
  4. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

  1. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
  2. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken zwischen dem Vermieter und seinen Vertragspartnern und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen.
  3. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.
  4. Der Vermieter kann beim Mieter erhobene personenbezogene Daten auch zu Markt-forschungs- und Werbezwecken im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.
  5. Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeuge mit einem modernen, satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

17. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
  2. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Vermietung für Wohnwagen/Wohnanhänger und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
  3. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
  5. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder auf-grund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klage-erhebung nicht bekannt ist.
  6. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.

Stand: 01.07.2024

B. Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung für Campingleistungen

Zwischen dem Campinggast (nachfolgend „Mieter“ genannt) und für den Vermieter der Campingfläche (nachfolgend „Vermieter“ genannt) sowie dem Nutzer dieser Webseite, der die Anmietung von Campingfläche, Stellplätzen und weiteren Serviceleistungen (z. B. Fahrräder, Nutzfahrzeuge etc.) anstrebt gelten die nachfolgend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden Inhalt des zwischen dem Vermieter und dem Nutzer dieser Webseite, der eine Anmietung anstrebt zustande kommenden Vertrages. Mit Anmeldung erkennt der Campinggast/Mieter den Inhalt dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) ausdrücklich an.

Von den AGBs abweichende und/oder ergänzend getroffene Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind nur nach der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Campingbetriebes gültig.

1. Abschluss des Campingvertrages/der Buchung

Mit der persönlichen, schriftlichen oder mündlichen Anmeldung bietet der Mieter dem Campingbetrieb verbindlich den Abschluss eines Campingvertrages für den angegebenen Zeitraum und für die gemeldete Personenzahl an. Der Campingvertrag kommt erst mit der schriftlichen Buchungsbestätigung oder durch die angenommene Anmeldung des Mieters durch den Vermieter zustande. Ein Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz besteht nicht. Telefonische Auskünfte, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Campingbetrieb schriftlich bestätigt wurden.

2. Mindestalter des Mieters/Vertragspartners/Nutzers

Anmeldungen von Alleinreisenden Jugendlichen unter 18 Jahren sind nicht zugelassen und werden vom Campingbetrieb storniert.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

Die vom Mieter zu zahlenden Gesamtpreise ergeben sich aus der jeweils aktuell auf der Webseite des Betreibers genannten Preisliste des Betriebes. Es ist Sache des Campinggastes, sich vor der Anmeldung über die im Anmeldezeitraum geltenden Preise zu informieren. Nach Erhalt der Buchungsbestätigung durch den Anbieter Glückswowa prüfen der Campinggast diese umgehend auf Richtigkeit des Inhalts! Der Campingbetrieb behält sich das Recht vor, die Buchung gleichwertig zu verändern, wenn dieses aus besonderen Gründen erforderlich ist.

  1. Eine verfrühte Anreise vor 12.00 Uhr ist nur nach Absprache und Verfügbarkeit des Stellplatzes möglich. Bei verspäteter Abreise nach 16.00 Uhr und nur nach Absprache und Verfügbarkeit des Stellplatzes, wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Bei Abreise nach 18.00 Uhr und nur nach Absprache und Verfügbarkeit des Stellplatzes, wird zusätzlich eine weitere gesamte Nacht berechnet. Nach bestätigter Buchung des Stellplatzes ist eine Anzahlung innerhalb von sieben Tagen (Zahlungseingang) in Höhe von 30% des Betrages fällig. Die Buchung des Campinggastes ist erst nach Eingang des Anzahlungsbetrages verbindlich. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung, nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten.
    Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6 Anwendung.
  2. Vor Abreise wird eine Endabrechnung erstellt, welche am Abreisetag bis spätestens 13:00 Uhr zu entrichten ist.
  3. Stellplätze die durch vorzeitige Abreise des Mieters frei werden, können durch den Vermieter ohne Verrechnung und nach eigenem Ermessen anderweitig vergeben werden. Eine Erstattung bei vorzeitiger Abreise erfolgt nicht.

4. Gästebeitrag

Der Campingbetrieb ist verpflichtet, vom Campinggast den jeweiligen Gästebeitrag einzuziehen und abzuführen. Der abzuführende Betrag wird in der Gesamtabrechnung gesondert ausgewiesen sofern er nicht bei der Anreise bereits entrichtet wurde.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

Nach Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast ist eine Anzahlung von 30% der Stellplatzgebühr laut Vertrag innerhalb von sieben Tagen zu überweisen.

Am Tag der Abreise wird eine Endabrechnung gestellt, diese ist am Tag der Abreise bis spätestens 13:00 Uhr zu zahlen.

Bei der Überweisung von Zahlungen, sind unbedingt Vertrags- bzw. Rechnungsnummer und Name, als Verwendungszweck anzugeben.

Stellplätze die durch vorzeitige Abreise frei werden, können durch den Vermieter ohne Anrechnung anderweitig vergeben werden.

Eine Erstattung bei vorzeitiger Abreise erfolgt nicht.

6. Rücktritt durch den Campinggast

Der Campinggast kann nach Eingang der Anzahlung schriftlich vom Campingvertrag zurücktreten. Für den Rücktrittszeitpunkt ist der Zugang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Campingbetrieb maßgebend. Tritt der Campinggast vom Vertrag zurück, steht dem Campingbetrieb gemäß § 651i BGB eine angemessene Entschädigung wie folgt zu:

Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung mit Mietbeginn werden folgende Stornogebühren fällig

• 30 % des Mietpreises bis zu 31 Tage vor dem vereinbarten Aufenthaltsbeginn; mindestens jedoch 75 € / Reservierung; zzgl. 15,00 € Stornogebühr

– Rücktritt ab 30 Tage vor Aufenthaltsbeginn:

• 75 % des Mietpreises vor dem vereinbarten Aufenthaltsbeginn

• am Tag der Anmietung oder bei Nichterscheinen: 100 % des Mietpreises

Eine Erstattung bei vorzeitiger Abreise erfolgt nicht.

7. Nichterscheinen/verspätete Anreise

Im Falle einer Anreise nach 18.00 Uhr ist eine telefonische Benachrichtigung (+49 160 96213171) zwingend notwendig. Andernfalls kann der Stellplatz am Folgetag ab 14 Uhr anderweitig vergeben werden. Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen (Punkt 6).

8. Reiserücktrittsversicherung

Der Campingbetrieb empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.

9. An- und Abreise

Die in der Buchungsbestätigung angegebenen An- und Abreisetermine sind verbindlich. Bei verspäteter Abreise nach 17.30 Uhr wird der volle Übernachtungspreis bis zur Abreise berechnet.

Der Campingstellplatz steht dem Campinggast am Anreisetag ab 12:00 Uhr zur Verfügung.

Bitte reisen Sie nicht früher als mit dem Vermieter vereinbart an, um Verkehrsbehinderungen an der Zufahrt zum Stellplatz zu vermeiden.

10. Vertragsänderungen

Für Änderungen, wie z. B. den Zeitraum, den Namen oder den Stellplatz, wird eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 5,00 € in Rechnung gestellt. Buchungen mit geleisteter Anzahlung können nur für das gleiche Kalenderjahr umgebucht werden.

11. Allgemeine Nutzungspflicht

Pro Campingstellplatz ist nur eine Familie buchbar. Zusätzliche Zelte für Besucher sind nach

Absprache gestattet. Für die Mietobjekte ist die Personenzahl (2 bzw. 4 Personen) auf die maximal

zulässige Belegung begrenzt. Campen am Mietobjekt ist nicht gestattet. (Camping von Gruppen nur nach Anfrage und gültiger Bestätigung).

11. Geländeordnung

Der Campinggast ist zur Einhaltung der Vorschriften und Regelungen der Geländeordnung, die zur Einsicht bereitgehalten wird, verpflichtet. Diese ist Bestandteil des Vertrags.

Der Campingbetrieb ist berechtigt, den Campingvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Campinggast gegen die Geländeordnung verstößt oder durch sein Verhalten andere gefährdet oder nachhaltig stört oder wenn er sich ein einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In einem solchen Fall behält der Campingbetrieb seinen Anspruch auf den vereinbarten Gesamtpreis als pauschale Entschädigung gemäß Punkt 6.

Erstattungen von bereits geleisteten Zahlungen sind ausgeschlossen (Punkt 6).

12. Besucher

Der Campinggast ist verpflichtet, Besucher beim Vermieter anzumelden. Die Fahrzeuge der Besucher sind außerhalb des Stellplatzes zu parken bzw. nach Anweisungen des Vermieters. Übernachtungen von Besuchern sind in erster Linie nicht gestattet und nur nach Rücksprache und Genehmigung des Vermieters gestattet. In diesem Fall wird eine vorher zu entrichtende Gebühr fällig.

13. Mängel/Reklamation

Etwaige Beanstandungen hinsichtlich des Campingstellplatzes sind seitens des Campinggastes unverzüglich dem Campingbetrieb zu melden. Die Geltendmachung von Mängeln ist ausgeschlossen, wenn diese nicht während des Aufenthaltes des Campinggastes unmittelbar dem Campingbetrieb angezeigt worden sind. Diesem ist eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels zu setzen (Nachbesserung).

14. Mediadaten/Datenschutz

Auf dem Gelände des Campingbetrieb kann in Teilbereichen Videokameras zur Überwachung.

Dies dient zur allgemeinen Sicherheit (Feststellung und Abwendung von Sicherheitsgefahren), zum Schutz des Eigentums und Besitzes, zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen und zur Wahrnehmung des Hausrechtes. Die Aufzeichnungen werden nur im Bedarfsfall ausgewertet und nur die benötigten Daten bis zur Klärung gespeichert. Eine Datenweitergabe an Dritte erfolgt nicht. Die Videoaufzeichnungen werden gem. §6b Abs. BDSG regelmäßig automatisch gelöscht. Zudem wird das Aufzeichnungsgerät durch geeignete Maßnahmen gem. § 9 BDSG datenschutzrechtlich vor dem Zugriff

unberechtigter Dritter geschützt.

15. Hunde/Haustiere

In den Sanitärräumen sind Hunde/Haustiere nicht erlaubt. Bei auffälligem Verhalten des Hundes /der Haustiere oder Beschwerden anderer Gäste kann der Campingbetrieb den Hund/das Haustier des Platzes verweisen. Es besteht Leinenpflicht auf dem gesamten Gelände und den Campingstellplätzen.

Der Mieter ist verpflichtet sich den gängigen Bestimmungen zur Hundehaltung zu informieren und hat Sorge zur Einhaltung zu tragen. Es wird erwartet, dass der Mieter nur sozial verträgliche Hunde mitbringt und haftet für jedwede Schäden die durch den/die Hund/e entstehen. Der Mieter verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass sein/e Hund/e nicht störend auffallen.

16. Haftung

Der Campingbetrieb haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden durch höhere Gewalt besteht kein Anspruch.

17. Irrtümer

Der Campinggast kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

18. Aufrechnung

Der Campinggast kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

19. Gerichtsstand

Der Campinggast kann den Campingbetrieb nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Campingbetriebes ist der Wohnsitz des Campinggastes maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Campingbetriebes maßgebend.

Stand: 01.07.2024

(Änderungen vorbehalten)